Vivid-Os Physiotherapie
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Termin vereinbaren - einfach und jederzeit anfragen

Wir freuen uns, Ihnen im Vivid-Os Rundum Gesund - Praxis für Physiotherapie & Wellness hochwertige Therapie anzubieten. Vereinbaren Sie ganz einfach online oder telefonisch einen Termin, um an unserer modernen und professionellen Einrichtung betreut zu werden.
Unsere erfahrenen Therapeuten stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie auf Ihrem Weg zur Genesung und Stärkung zu begleiten.

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Therapie ohne Verordnung (Selbstzahler)
Manuelle Therapie (MT)
Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten (MLD)
Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten (MLD)
Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten (MLD)
Massage (KMT)
KG-ZNS (PNF/ Bobath)
Manuelle Lymphdrainage 30 mit Kompression
Manuelle Lymphdrainage 45 mit Kompression
Manuelle Lymphdrainage 60 mit Kompression
Krankengymnastik am Gerät
Standardisierte Heilmittelkombination
Krankengymnastik (KG)
 
ja (Bitte Adresse des Hausbesuchs in der Bemerkung angeben)
nein
 
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
 
 
 
 
telefonisch
SMS/ WhatsAPP
E-Mail
egal
 
Termin anfragen und AGB akzeptieren.
 
Datenschutzerklärung verstanden und akzeptiert.
 
Ich erkenne die Behandlungsvereinbarung an und akzeptiere die Regelung zur Ausfallgebühr.
 
 


UNSER STANDORT


Sie finden unsere Praxis an der Wesereschstraße 37. Eingesessene Schinkelaner kennen die Räumlichkeiten eventuell noch aus Zeiten einer Gaststätte Sommer oder als Steuerbüro Blume.
Wir befinden uns in direkter Nachbarschaft zu Brillen Ernst.

Aufklärung zur Ausfallrechnung im Säumnisfall

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,


das Vivid-Os Rundum Gesund, im folgenden Vivid-Os genannt, stellt wie vergleichbare Behandlungseinrichtungen auch, seinen Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den entfallenen Umsatz entsprechend der gültigen Preislisten in Rechnung. Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Wir wollen deshalb an dieser Stelle den Grund und die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise näher erläutern.


1. Sobald ein Patient mit uns einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen dem Vivid-Os und dem betreffenden Patienten zu Stande. Der Patient unterbreitet dem Vivid-Os ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins seitens des Vivid-Os schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.


2. Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist das Vivid-Os verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhält das Vivid-Os die vereinbarte Vergütung (Privatpreis oder Kassensatz je nach Art Ihrerer Versicherung) für die Behandlung.

Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung vom Vivid-Os einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet, sofern vom Patienten ein gültiges Rezept vorgelegt wurde).


3. Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grunde, den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

Das Vivid-Os wird, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von seiner Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seine Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“

Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.


4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzials anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird. Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Das Vivid-Os hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben, gerne können Sie auch selbst einen Ersatzpatienten schicken. Dieser könnte z.B. eine Selbstzahler-Behandlung bekommen um für die zu entrichtende Summe eine Gegenleistung zu bekommen. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.


Wir danken für Ihr Verständis.